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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.10.2003
Aktenzeichen: 11 Wx 38/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB, RpflG


Vorschriften:

FGG § 27
FGG § 29
BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 2
BGB § 1896 Abs. 3
BGB § 1897 Abs. 4
RpflG § 14 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 38/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Betreuungsverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

am 28.10.2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. August 2003 - 19 T 372/03 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Ehefrau des Betroffenen entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Straussberg vom 6. 9. 2002 auch Betreuerin des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "Vertretung vor Gericht" bleibt. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.

Der Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die gem. §§ 27, 29 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Bestellung von Herrn Rechtanwalt ... als weiteren Betreuer für den Betroffenen mit dem Aufgabenkreis außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Betroffenen aus der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, des Rechts am gesprochenen Wort und seiner Ehre auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht möglich.

I.

Der Bestellung eines weiteren Betreuers steht die von dem Betroffenen im Jahre 1998 erteilte Vollmacht entgegen.

Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Das Betreuungsrecht ist insoweit nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 1896 Abs. 2 BGB vom Grundsatz der Subsidiarität beherrscht. Der Wille des Betroffenen, den dieser zu einer Zeit geäußert hat, in der er zu einer eigenständigen Willensbildung uneingeschränkt in der Lage war, ist zu beachten. Die Anordnung einer Betreuung kommt daher nicht in Betracht, wenn der Betroffene in Zeiten, in denen er dazu noch in der Lage war, durch Erteilung einer Vollmacht selbst hinreichend Vorsorge getroffen hat. Solange eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt ist, darf in den betreffenden Aufgabenkreisen daher grundsätzlich eine Betreuung nicht angeordnet werden (BayObLG FamRZ 2002; Schwab in MüKo zum BGB, 4. Aufl., § 1896 Rn. 48; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1896 Rn. 11). Die Anordnung einer Betreuung kommt danach nur in Betracht, wenn die Wirksamkeit der vorgelegten Vollmacht zweifelhaft ist (BayObLG FamRZ 1994, 720) oder wenn die erteilte Vollmacht den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1156).

1.)

Im Verfahren über die Bestellung eines Betreuers ist daher zunächst die Wirksamkeit der Vollmacht, insbesondere auch die Frage des Wirksamkeitsbeginns und im Übrigen die Frage eines möglichen Widerrufs oder des Erlöschens der Vollmacht zu prüfen (Schwab, a.a.O., Rn. 49 ff.).

Nach diesen Grundsätzen kommt die Bestellung eines weiteren Betreuers für die Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gegenüber Dritten hier nicht in Betracht.

Der Betroffene hat der Beteiligten zu 1., seiner Ehefrau, im Jahre 1998 eine Generalvollmacht erteilt und sie insbesondere bevollmächtigt, ihn in allen seinen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich gegenüber jedermann und zwar sowohl gegenüber Privatpersonen als auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und Gemeinschaften aller Art zu vertreten.

Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeerwiderung ist diese Vollmacht auch Vorsorgevollmacht im Sinne des § 1896 Abs. II BGB. Vorsorgevollmacht ist nicht nur die Vollmacht, die ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Es genügt, dass sich aus den Umständen der Vollmachterteilung oder aus dem Text der Urkunde der klare Wille des Vollmachtgebers ergibt, die Vollmacht solle auch nach dem Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit fortgelten (Palandt/ Diederichsen, BGB, 62. Aufl. Einf. vor § 1896 Rn. 7 m.w. Nachw.). Der Text der Vollmachtsurkunde gibt diesen Willen, die Wirkung der Vollmacht gerade nicht nur auf die Zeit der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu beschränken, in der Anordnung der Geltung der Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus deutlich wieder. Insbesondere die weitere Regelung in Ziffer 6 der Urkunde bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Parteien der Vollmachtsurkunde auch den Fall einer etwa eintretenden Betreuungsbedürftigkeit bedacht hatten und auch hierfür die Fortgeltung der Vollmacht wollten.

Die Vollmacht ist umfassend. Sie ergreift auch den Bereich, in dem durch die angefochtene Entscheidung für den Betroffenen ein anderer Betreuer als die Ehefrau des Betroffenen bestellt ist. Diese Bestellung missachtet den in der Vollmacht ausdrücklich niedergelegten Willen des Betroffenen jedenfalls insoweit, als die Betreuerbestellung auch die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen gegenüber Dritten erfasst.

Die Bestellung eines Rechtsanwalts mit der Betreuung in diesen Aufgabenkreisen lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der Betroffene habe bei Erteilung der Vollmacht eine Konstellation, in der seine Persönlichkeitsrechte gegenüber Dritten zu wahren gewesen wären, möglicherweise oder offensichtlich nicht bedacht. Der Betroffene war im Jahre 1998 und damit im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht bereits seit langem eine Person des öffentlichen Lebens und stand im Mittelpunkt umfangreicher und auch teilweise kritischer öffentlicher Berichterstattung. Dass im Rahmen dieser auch für die Zukunft zu erwartenden Berichterstattung Veranlassung entstehen könnte, Persönlichkeitsrechte des Betroffenen wahrzunehmen, lag auf der Hand. Gerade die Formulierung in der erteilten Vollmacht, die nicht nur die vermögensrechtlichen, sondern eben auch die Wahrnehmung persönlicher Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten erfasst, zeigt, dass der Betroffene die Wahrnehmung seiner Rechte auch insoweit durch seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1., gewahrt wissen wollte.

Die Vollmacht ist auch wirksam erteilt. Das Landgericht hat die wirksame Erteilung der Vollmacht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht werden von keinem der Verfahrensbeteiligten erhoben. Die Vollmacht ist auch nicht wirksam widerrufen oder gekündigt worden.

2.)

Die wirksame Vollmacht steht der Errichtung einer Betreuung in einem Aufgabenkreis, der durch die Vollmacht erfasst ist, entgegen. Etwas anderes mag gelten, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht zum Nachteil des Betroffenen missbraucht hat (BayObLG FamRZ 2003, 1219 m.w.N.). Ein solcher Missbrauch liegt indes nicht vor. Eine den Betroffenen schädigende Handlung der bevollmächtigten Ehefrau in Ausübung der Vollmacht lässt sich nicht feststellen. Die von dem Beteiligten zu 2) in den Vordergrund seiner Darlegungen gestellten Probleme, die sich aus der öffentlichen Berichterstattung auch über den Betroffenen aus Anlass des von der Ehefrau nunmehr veröffentlichten Buches über ihr Leben mit dem Betroffenen ergeben, sind nicht Folge von Handlungen, die ihrerseits Ausübung der Vollmacht wären. Vielmehr handelt die Ehefrau des Betroffenen hier selbst und aus eigenem Recht. Ein Handeln in Ausübung der Vollmacht ist in diesem Bereich allenfalls gegeben, soweit die Ehefrau des Betroffenen im Zusammenhang mit der Berichterstattung und damit auch in Ausübung der ihr vom Betroffenen verliehenen Rechtsmacht die Fertigung von Fotografien des Betroffenen gestattet hat, die ihn in seinem jetzigen Lebensumfeld zeigen. Der Senat verkennt nicht, dass hierdurch und vor allem auch durch die durch die Buchveröffentlichung veranlasste Berichterstattung Persönlichkeitsrechte des Betroffenen jedenfalls berührt sind und in einer solchen Konstellation naheliegender möglicher Interessenkollisionen begründete Zweifel an der uneingeschränkten Eignung der bevollmächtigten Ehefrau bestehen können, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen auch insoweit zu wahren, als die Rechte des Betroffenen durch ihr eigenes öffentliches Auftreten berührt oder möglicherweise verletzt sein könnten. Dies allein genügt indes noch nicht, um den für den Eingriff in die Vollmacht erforderlichen Missbrauch zu bejahen.

Es lässt sich nicht feststellen, dass die bisher aus diesem Anlass veröffentlichte Berichterstattung das Maß eindeutig übersteigt, welches der Betroffene selbst noch geduldet hätte, wäre er noch in der Lage, die Ausübung der von ihm erteilten Vollmacht selbst zu überwachen. Auch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts trifft hierzu keine Feststellungen.

Entsprechendes gilt für die Prüfung der Frage, ob das von der bevollmächtigten Ehefrau veröffentlichte Buch seinerseits Passagen enthält, die aus der gedachten Sicht des Betroffenen das zumutbare Maß überschreiten und diesen, seine fortbestehende Geschäftsfähigkeit unterstellt, veranlasst hätten, hiergegen vorzugehen. Die Entscheidung dieser Frage überträgt das Betreuungsrecht nicht den Gerichten. Diese sollen nicht ihre eigene Entscheidung an die Stelle des nicht mehr zu bildenden Willens des Betroffenen setzen und so handeln wie sie handeln würden, wenn sie in der Situation des Betroffenen wären. Das Betreuungsrecht gestattet - aus gutem Grunde - dem Betroffenen zunächst selbst zu bestimmen, wer für ihn diesen Willen bilden soll. Die Eingriffskompetenz der Gerichte ist auf die Fälle des Missbrauchs beschränkt.

Die Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in die von dem Betroffenen mit Erteilung der Vollmacht getroffene Anordnung zu der Frage, durch wen er im Falle einer eigenen Geschäftsunfähigkeit seine Rechte gewahrt wissen wollte, liegen damit nicht vor.

3.)

Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht insoweit teilweise aufrechtzuerhalten, als das Landgericht zur Vertretung des Betroffenen vor Gericht einen anderen Betreuer als die Ehefrau des Betroffenen bestellt hat. Zwar steht der Bestellung eines Betreuers für die Prozessvertretung die Vorschrift des § 1896 Abs. II BGB dem Wortlaut nach nicht mehr entgegen. Nach überwiegender Auffassung ist für die Führung eines Prozesses für den Betroffenen die Erteilung einer Vollmacht nicht genügend (Schwab a.a.O. Rn. 54; Bay ObLG FamRZ 1998, 920; a.A. LG Konstanz, Urteil vom 30. 12. 1999, 3 O 114/99), so dass, wenn sich die Notwendigkeit eines Prozesses abzeichnet, grundsätzlich ein Bedürfnis für die Einrichtung einer Betreuung besteht.

Das Gericht ist indes, soweit der Betroffene ansonsten eine umfassende Vollmacht erteilt hat, in der Auswahl des Betreuers nicht frei. Die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen und insbesondere die Willensbildung, ob die Führung eines Prozesses notwendig ist, kann auch im Interesse des Betroffenen nur einheitlich erfolgen. Eine Aufspaltung der Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen dergestalt, dass der Bevollmächtigte auf der Grundlage der Vollmacht die Vermögens- und Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen außergerichtlich wahrt und eine andere Person ebenfalls auf Grund eigener Willensbildung und unter Umständen im Gegensatz zur Entscheidung des Bevollmächtigten über das Ob und die Art und Weise der Führung eines Prozesses entscheidet, ist jedenfalls bei divergierendem Handeln des Bevollmächtigten einerseits und des für die Vertretung der Interessen des Betroffenen vor Gericht bestellten Betreuers andererseits offensichtlich nicht geeignet, die Rechte des Betroffenen sinnvoll zu wahren. Dies zwingt, solange die Vollmacht Bestand hat, notwendig dazu, die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Betreuten in eine Hand, nämlich die des Bevollmächtigten, zu legen.

Hinzutritt ein weiteres: Die Entscheidung, einen Rechtsstreit zu führen, ist unter Abwägung der gesamten Lebens- und Vermögenssituation des Betroffenen zu treffen. Es dient sicher nicht seinem Interesse, jeden nur möglichen Rechtsstreit gegen eine Berichterstattung über ihn zu führen, soweit nur eine gewisse Aussicht besteht, im Prozess zu obsiegen. Auch der Betroffene, wäre er zu einer eigenen Willensbildung noch in der Lage, würde das Maß des zu beurteilenden Eingriffs, der sich aus der Berichterstattung ergibt, gegen die sich für ihn möglicherweise ergebenden Vorteile und schließlich das Kostenrisiko eines Rechtsstreits abwägen, ehe er sich zur Prozessführung entschließt. Diese Entscheidung erfordert eine Gesamtbeurteilung, die der Betreuer, der ohne Kompetenzen im Übrigen allein über die Führung des Rechtsstreits zu entscheiden hat, nicht leisten kann.

Die Erteilung der Vollmacht bindet damit das Gericht auch insoweit, als über die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vertretung vor Gericht zu entscheiden ist.

Diese sich aus der Bevollmächtigung ergebende Einschränkung der gerichtlichen Gestaltungsmöglichkeit der Betreuung ist gewollte Folge der dem Betreuungsrecht insgesamt zu Grunde liegenden Entscheidung des Gesetzgebers, den Willen des Betroffenen und die Art, wie er seine Angelegenheiten vor Eintritt des Betreuungsfalles geregelt hat, zu respektieren. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nicht nur in der Bestimmung des § 1896 Abs. II BGB und dem darin angeordneten Vorrang der Vollmacht seinen Niederschlag gefunden. Es ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 1897 Abs. IV BGB und dem dort statuierten Vorrang des noch zu Zeiten der Geschäftsfähigkeit niedergelegten Betreuungsvorschlags des Betroffenen. Auch dieser Vorschlag ist grundsätzlich bindend. Eine andere Entscheidung ist nur möglich, wenn die Bestellung des benannten Betreuers dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Dies kann angenommen werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass sich der Betroffene durch einen unbedachten oder von schlechten Ratgebern beeinflussten Vorschlag letztlich selbst schädigt (Palandt/ Diederichsen a.a.O. § 1897 Rn. 20; Bay ObLG FamRZ 1997, 1360).

Beiden Vorschriften ist gemeinsam ist der deutliche und gewichtige, die Vormundschaftsgerichte bindende Hinweis: Der noch im Zustand der Geschäftsfähigkeit niedergelegte Vorschlag des Betroffenen ist zu beachten. Der unmittelbare staatliche Eingriff des Vormundschaftsgerichts beschränkt sich auf die Abwehr von Fällen klar erkennbaren Missbrauchs bzw. einer klaren Schädigung des Betroffenen.

II.

Wie bereits erwähnt, begründet die vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss dargestellte Interessenkollision jedenfalls gewisse Zweifel an der uneingeschränkten Eignung, der von dem Betroffenen Bevollmächtigten, seine Rechte auch gegenüber der durch sie selbst ausgelösten öffentlichen Berichterstattung wahrzunehmen. Gleiches gilt für die Frage, ob das von ihr veröffentlichte Buch gegebenenfalls Anlass geben könnte, gegen die Bevollmächtigte vorzugehen. Dies zwingt zu der Prüfung, ob für den Betroffenen ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Überwachung der Vollmacht zu bestellen ist.

Das Gesetz sieht eine derartige Überwachung des Bevollmächtigten in § 1896 Abs. III BGB ausdrücklich vor. Nach dieser Bestimmung kann als Inhalt der Betreuung auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. Der Aufgabenkreis beschränkt sich dann zunächst auf die Überwachung der Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten. Die Vorschrift stellt einen Ausgleich dafür dar, dass der Vollmachtgeber in einem Zustand der Geschäftsunfähigkeit seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr selbst geltend machen kann (Palandt/ Diederichsen a.a.O. § 1896 Rn. 21 m. w. Nachw.). Die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist gegenüber dem Eingriff in die Vollmacht durch Bestellung eines Betreuers im Aufgabenkreis des Bevollmächtigten eine mildere Form des Eingriffs und daher, soweit ausreichend, vorzuziehen.

Wird der Betroffene nach Erteilung einer Vollmacht im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB vollständig geschäftsunfähig, wie hier, so kann er seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr selbst wahrnehmen. In dieser Situation kann die Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB geboten sein.

§ 1896 Abs. 3 BGB enthält den Hinweis, dass als Aufgabenkreis des zu bestellenden Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden kann. Aus dem Regelungszusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen in §§ 1896 Abs. 1, 1896 Abs. 2 und 1896 Abs. 3 BGB folgt, dass die Bestellung eines Betreuers im Sinne des § 1896 Abs. 3 BGB nahe liegt, wenn der Vollmachtgeber auf Grund der Krankheit oder einer Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB nicht oder nicht mehr hinreichend in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen (Bienwald Rpfl. 1998, 231, 232). Die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten ist dann durch einen Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB wahrzunehmen (Schwab in MüKo, a.a.O., Rn. 53, 228, 234). Die Bestellung eines derartigen Kontrollbetreuers ist geboten, wenn auf Grund konkreter Umstände eine Überwachung des Betreuers im Einzelfall angezeigt erscheint (OLG Köln FamRZ 2000, 909; BayObLGR FamRZ 1999, 1302). Der Vollmachtsbetreuer ist berechtigt und verpflichtet, die Tätigkeit des Bevollmächtigten als gesetzlicher Vertreter des Vollmachtgebers zu überwachen und die Rechte des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten geltend zu machen. Der Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers ergibt sich aus dem der Generalvollmacht zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (Schwab, a.a.O., Rn. 238; BayObLGR FamRZ 1994, 1550, 1551; 1992, 108). Bei der Ausübung der Rechte unterliegt der Betreuer jedenfalls der allgemeinen Überwachung durch das Vormundschaftsgericht (Bay ObLG a.a.O.). Es ist Aufgabe des Kontrollbetreuers, den oben beschriebenen Gesamtabwägungsprozess, den ansonsten der gedacht noch Geschäftsfähige selbst hätte vornehmen müssen, an dessen Stelle nachzuvollziehen. Dieses Nachvollziehen ist nach der gesetzlichen Zuweisung nicht Aufgabe der Vormundschaftsgerichte. Diese sind darauf beschränkt, für den Betroffenen eine geeignete Person zu bestellen, die insoweit für den Betroffenen zunächst allein die Ausübung der Vollmacht überwacht. Gegenüber der Bevollmächtigten hat der Kontrollbetreuer die Rechte, die ansonsten der Vollmachtgeber selbst wahrnehmen könnte. Insbesondere kann der Kontrollbetreuer von der Bevollmächtigten Rechenschaft über die Art der Wahrnehmung der Rechte aus der Vollmacht verlangen. Die ihm zu erteilenden Auskünfte setzen ihn in die Lage, selbst einen Willen für den Betroffenen zu bilden. Er wird dann auch zu entscheiden haben, ob unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen des Betroffenen die von seiner Ehefrau geduldete oder teilweise veranlasste Berichterstattung diesen zu einem Eingreifen veranlasst hätte und insoweit möglichst vorurteilsfrei (hierzu OLG Köln OLGR 2001, 8) in seine Überlegungen einbeziehen können, dass sich der Betroffenen und seine Ehefrau nicht fremd als Gegner gegenüberstehen, sondern durch ein langes gemeinsames Leben miteinander verbunden sind.

Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung hat das Landgericht nicht in Erwägung gezogen. Dem Senat ist als Gericht der Rechtsbeschwerde diese Entscheidung und insbesondere die letztlich mit einer Ermessensausübung verbundene Auswahl eines Kontrollbetreuers verwehrt. Dies ist dem Landgericht vorbehalten. Der Senat sieht aber Anlass zu dem Hinweis: Es dürfte den Interessen aller Beteiligten am besten entsprechen, wenn sie sich darauf verständigen könnten, dem Gericht einen gemeinsamen Vorschlag zu unterbreiten, wer zum Kontrollbetreuer bestellt werden soll. Einem solchen Vorschlag, der wohl auch am ehesten der nachhaltigen Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen dient, könnte sich das Gericht kaum verschließen. Die Bestimmung des § 14 Abs. I Nr. 4 RpflG steht der Bestellung eines Kontrollbetreuers durch das Beschwerdegericht nicht entgegen, da das Beschwerdegericht auch dann zur Entscheidung berufen wäre, wenn im Verfahren vor dem Amtsgericht der Rechtspfleger entschieden hätte.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 KostO.

Ende der Entscheidung

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